Steuerrecht für Kreative

Du bleibst kreativ, wir kümmern uns um die Steuer.

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Kreative und die Steuererklärung

Künstler und Medienschaffende werden regelmäßig mit scheinbar unlösbaren Problemen mit dem Finanzamt und heiklen Fragen zu ihrer Rente und Krankenversicherung konfrontiert. Nur wenigen gelingt es, sich im Dschungel der Gesetze, Vorschriften und Einschränkungen zurechtzufinden.

Im Laufe unserer langjährigen Beratungstätigkeit haben wir festgestellt, dass dieselben Probleme immer wieder von Mandanten, aber auch von den Steuerbehörden und insbesondere bei Steuer- und Sozialversicherungsprüfungen angesprochen werden.

Was ist also das Besondere an den Steuererklärungen für Kreative?

Wir sind

Steuerbüro für Kreative

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Unsere MandantInnen sind

Überblick über die verschiedenen Branchen, die in-stereo anspricht.

Musik

Musik

Solo – Musiker, Musikbands,
Komponisten,
Produzenten,
Tonmeister,
Verlags- und Vertriebsgesellschaften.
Musik

text

Journalisten,
Autoren,
Schriftsteller,
Songwriter,
Drehbuchautoren,
Redakteure.
Musik

performance

Schauspieler,
Tänzer und Choreografen,
Moderatoren,
Kabarettisten,
Youtuber & Influencer,
Synchronsprecher.
Musik

visuelle Kunst

Fotografen,
Film – und Videoeditoren,
Kameramann/ Kamerafrau,
Regisseure,
Hair- und Make up Artisten,
Stylisten,
Kostüm – und Bühnenbildner.
Musik

design

Illustratoren,
Medien-Designer,
Kommunikations-Designer,
Web-Designer,
Grafik-Designer,
Mode-Designer.

Wir bieten die Lösung für spezielle Fragen für Steuererklärungen in der Kreativwirtschaft.

Häufige Fragen

  • Die Steueridentifikationsnummer (kurz SteuerID) wird bei der Geburt vergeben und ist das ganze Leben lang gültig. Diese Nummer bekommt jede in Deutschland gemeldete Person vom Bundeszentralamt für Steuern zu geschickt. Die SteuerID ist nicht zu verwechseln mit der Steuernummer, denn diese wird vom Finanzamt vergeben und kann sich z.B durch Umzug ändern. Die Steueridentifikationsnummer kannst Du auf einem Einkommensteuerbescheid oder Deiner Lohnabrechnung finden. Hast Du noch keine SteuerID zugeteilt bekommen oder findest sie nicht mehr, kannst Du sie beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

  • Die Kleinunternehmerreglung ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuergesetz. Alle Unternehmer, deren Jahresumsatz inklusive Umsatzsteuer nicht mehr als 22.000 € betragen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird, können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

    Wenn die Kleinunternehmerregelung gewährt worden ist, darf auf den Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden. Auf die Kleinunternehmerschaft muss auf der Rechnung mit dem § 19 Abs. 1 UstG hingewiesen werden.

    Gleichzeitig kann die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen anderer Unternehmer nicht geltend gemacht werden.

  • Bist Du verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben und hast keinen steuerlichen Berater, endet die Frist am 31.07. des Folgejahres. Mit einem steuerlichen Berater endet die Abgabefrist grundsätzlich am 28.02 des übernächsten Jahres. Im Zuge der Corona-Pandemie haben sich die Abgabefrist verlängert:

    VeranlagungsjahrFristende mit SteuerberaterFristende ohne Steuerberater
    202131.08.202331.10.2022
    202231.07.202402.10.2023
    202302.06.202502.09.2024
    202430.04.202631.07.2025
    202501.03.202731.07.2025


  • Die Kleinunternehmerreglung ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuergesetz. Alle Unternehmer, deren Jahresumsatz inklusive Umsatzsteuer nicht mehr als 22.000 € betragen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird, können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

    Der Verpflegungsmehraufwand umfasst die zusätzlichen Kosten, die ein Unternehmer zu tragen hat, weil er sich aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung oder der regelmäßigen Arbeitsstätte aufhält und sich somit nicht so günstig wie zuhause verpflegen kann. Dieser beruflich bedingte Mehraufwand kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Da die Ermittlung der tatsächlichen Kosten zu aufwändig wäre, hat der Gesetzgeber Pauschbeträge festgesetzt. Für eine Dienstreise im Inland können die nachfolgenden Pauschbeträge pro Kalendertag geltend gemacht werden: Gleichzeitig kann die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen anderer Unternehmer nicht geltend gemacht werden.

    Bei einer Abwesenheit von mind. 8 Std. bis weniger als 24 Std. 14,00 €

    Bei einer Abwesenheit von mind. 24 Std. 28,00 €

    Bei einer Dienstreise im Ausland ist die Höhe der Pauschbeträge abhängig von den in dem Land geltenden Pauschbeträgen.

  • Bewirtungsaufwendungen können mit 70% der Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Es ist zu beachten, dass allerdings der volle Vorsteuerabzug bestehen bleibt. Voraussetzung für den Ansatz dieser Aufwendungen ist die Angabe der bewirteten Personen und der Anlass der Bewirtung, da ansonsten im Falle einer Betriebsprüfung der betriebliche Zusammenhang in Frage gestellt werden könnte. Auf das Pressegeheimnis kann man sich hierbei, wie gerichtlich entschieden wurde, übrigens nicht berufen.

    • Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift leistenden Unternehmer und des Leistungsempfängers
    • Die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern
      erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
    • Das Ausstellungsdatum
    • Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
    • Umfang und die Art der sonstigen Leistung
    • Den Zeitpunkt der sonstigen Leistung bzw. Lieferung, bei Anzahlungen/ Vorauszahlungen auch den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, sofern dieser feststeht
    • Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt (Nettobetrag)
    • Den anzuwendenden Steuersatz (7% oder 19%) sowie den Steuerbetrag bzw. einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung
      (hierzu gehört auch ein Hinweis auf die Steuerbefreiung wegen der Eigenschaft als Kleinunternehmer)
  • Für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung 10 Tage nach Ablauf des Kalendermonats fällig. Wird eine Dauerfristverlängerung erteilt, kann die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat nach der ursprünglichen Abgabefrist beim Finanzamt eingereicht werden (Beispiel: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung von September 2022 ist dann erst zum 10. November abzugeben).

    Welche Abgabefrist für den Unternehmer gilt, richtet sich nach der Höhe der Umsätze im Vorjahr oder bei Existenzgründung nach den geschätzten Umsätzen. Eine Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann monatlich, quartalsweise oder jährlich erfolgen. Bei Gewährung einer Dauerfristverlängerung müssen Unternehmer, die zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind, eine Sondervorauszahlung leisten. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach der Summe der Umsatzsteuervorauszahlung des Vorjahres und beträgt 1/11 davon. Die Sondervorauszahlung wird mit der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung durch Abzug von der Umsatzsteuerschuld wieder erstattet.

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Wer wir sind / Steuerecht für Kreative

Die in-stereo Steuerberaterungsgesellschaft mbH ist auf die steuerliche Beratung von Medienberufen spezialisiert und vertritt Medienschaffende deutschlandweit. Die Experten der Kanzlei sind AutorInnen für Fachzeitschriften und unterstützen Berufsverbände der Medienbranche. Die Kanzlei betreibt das unabhängige Forum medienvorsorge.de, um objektive Informationen und Praxisbeispiele zu bieten. Mit Niederlassungen in Berlin, Brandenburg a.d.H. und Dormagen berät sie Kreative und Verwerter aus der Medienbranche.